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Satzung

Beschlossen am 31. Oktober 2026

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Der Wortlaut wurde aus der bereitgestellten Word-Datei übernommen. Der dort noch enthaltene Kopfhinweis „Fassung zur Beschlussfassung in der Gründungsversammlung“ ist unverändert wiedergegeben. Diese Fassung wurde nach Bestätigung des Verbunds am 31. Oktober 2026 beschlossen.

Satzung

des Regionalverbundes der kleinen Gärtner Halle/Saalekreis

Fassung zur Beschlussfassung in der Gründungsversammlung

Präambel

Wir, die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner in Halle (Saale) und dem Saalekreis, bekennen uns zu einem weltoffenen, demokratischen, toleranten, transparenten und respektvollen Miteinander.

Unser Ziel ist es, das durch das Bundeskleingartengesetz geschützte Kleingartenwesen zu fördern und zu erhalten. Dabei legen wir besonderen Wert auf ökologische Vielfalt, nachhaltige Entwicklung, offene Kommunikation und die Zusammenarbeit der angeschlossenen Kleingartenvereine.

§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen „Regionalverbund der kleinen Gärtner Halle/Saalekreis“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

3. Der Verband hat seinen Sitz in Halle (Saale).

4. Der Verband strebt die Mitgliedschaft im Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e. V. an.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufbau, Zweck, Aufgaben und Steuerbegünstigung

1. Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er steht für Transparenz, Kommunikation auf Augenhöhe und einen respektvollen Umgang miteinander und soll seinen Mitgliedern eine verlässliche verbandliche Heimat bieten.

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Kleingärtnerei.

4. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Zulässige Mittelweitergaben an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke bleiben unberührt.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Der Zweck des Verbandes wird insbesondere verwirklicht durch:

a) den Zusammenschluss von Kleingartenvereinen, die ihre gemeinsamen Interessen durch den Verband vertreten lassen wollen;

b) die Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine gegenüber Behörden, Kommunen, Grundstückseigentümern, Verbänden und sonstigen Institutionen;

c) die Förderung des Kleingartenwesens als Bestandteil des öffentlichen Grünsystems und des gesellschaftlichen Lebens;

d) Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung der gesellschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedeutung des Kleingartenwesens sowie zur Förderung des Interesses breiter Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des kommunalen Grünsystems;

e) die Erfassung und Weitergabe erforderlicher statistischer Daten, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist;

f) die Pflege der Geschichte und Tradition der Kleingärtnerbewegung;

g) die Unterstützung der Mitgliedsvereine in Pacht-, Verwaltungs- und Organisationsfragen;

h) die Unterstützung der Mitgliedsvereine bei der bedarfsgerechten, ökologisch nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung ihrer Kleingartenflächen und Kleingartenanlagen;

i) die Förderung und Organisation der kleingärtnerischen Fachberatung sowie die Förderung der Naturverbundenheit, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes und der biologischen Vielfalt;

j) die Organisation und Unterstützung von Schulungs-, Informations- und Weiterbildungsangeboten;

k) die Zusammenarbeit mit Organisationen des Kleingartenwesens sowie mit Behörden, Kommunen, Verbänden, Bildungseinrichtungen und sonstigen geeigneten Institutionen, soweit dies der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient.

9. Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle unterhalten.

§ 3 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

1. Der Verband bezweckt ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung seiner Mitglieder.

2. Die erzielten Einnahmen des Verbandes werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.

3. Der Verband unterwirft sich der nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen regelmäßigen Prüfung seiner Geschäftsführung.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche Personen, rechtsfähige Kleingartenvereine sowie sonstige rechtsfähige Kleingärtnerorganisationen werden, deren Tätigkeit oder Tätigkeitsschwerpunkt im Zusammenhang mit dem Kleingartenwesen in Halle (Saale), dem Saalekreis oder der angrenzenden Region steht.

2. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied die Ziele und Zwecke des Verbandes unterstützt.

3. Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Verbandes unterstützen, ohne ordentliche Mitgliedschaft anzustreben, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten.

5. Dem Antrag eines Kleingartenvereins oder einer sonstigen Kleingärtnerorganisation sind insbesondere die gültige Satzung, der Nachweis über die Eintragung in das Vereinsregister, soweit vorhanden der Nachweis über die steuerliche Gemeinnützigkeit, die aktuelle Anzahl der verwalteten Kleingartenparzellen und Pächter sowie die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Personen beizufügen. Natürliche Personen haben die zur eindeutigen Feststellung ihrer Person und zur Mitgliederverwaltung erforderlichen Angaben zu machen.

6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist die Entscheidung dem Antragsteller in Textform mitzuteilen. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Einspruch beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

7. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die wirksam beschlossenen Ordnungen des Verbandes an und verpflichtet sich, die Aufgaben und Ziele des Verbandes zu unterstützen.

8. Über die Erhebung und Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

9. Der Verband kann natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um das Kleingartenwesen oder den Verband verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sofern sie nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge einzubringen und ihr Stimmrecht auszuüben.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Sobald dem Verband erstmals mindestens sieben ordentliche Mitgliedsvereine angehören, steht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausschließlich den Mitgliedsvereinen zu. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. Die Größe des Mitgliedsvereins sowie die Anzahl seiner Mitglieder oder Parzellen haben keinen Einfluss auf die Anzahl der Stimmen. Natürliche ordentliche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder des Verbandes, besitzen jedoch ab diesem Zeitpunkt kein Stimmrecht. Dieser Übergang ist dauerhaft. Unabhängig von weiteren Funktionen im Verband kann jedes stimmberechtigte Mitglied beziehungsweise jeder stimmberechtigte Mitgliedsverein nur eine Stimme ausüben.

3. Jeder Mitgliedsverein benennt gegenüber dem Verband einen stimmberechtigten Vertreter sowie möglichst einen Ersatzvertreter für die Mitgliederversammlung.

4. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, a) die Satzung sowie die wirksam gefassten Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten, b) die Ziele und Aufgaben des Verbandes zu unterstützen und c) Beiträge und wirksam beschlossene Umlagen fristgerecht zu entrichten.

5. Mitgliedsvereine sind darüber hinaus verpflichtet, a) die für die Verbandsarbeit erforderlichen Mitglieder-, Pächter- und Parzellenzahlen fristgerecht mitzuteilen und b) Änderungen ihrer vertretungsberechtigten Personen und ihrer für den Verband benannten Vertreter zeitnah mitzuteilen.

6. Die rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Selbstständigkeit der Mitgliedsvereine bleibt durch die Mitgliedschaft im Verband grundsätzlich unberührt, soweit sich aus dieser Satzung, abgeschlossenen Pachtverträgen oder gesonderten Vereinbarungen nichts anderes ergibt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Erlöschen des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit, soweit diese Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, Ausschluss sowie bei natürlichen Personen durch Tod.

2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis zum 31. März eines Jahres beim Verband eingehen. Bei Einhaltung dieser Frist endet die Mitgliedschaft zum 31. Dezember desselben Jahres; bei späterem Eingang zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres.

3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder wirksam gefasste Beschlüsse des Verbandes, bei erheblicher Schädigung der Verbandsinteressen oder bei erheblichen finanziellen Pflichtverletzungen, wenn das Mitglied trotz zweier Mahnungen seinen fälligen Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachkommt.

4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss entscheidet der beschlussfähige Vorstand mit einfacher Mehrheit.

5. Der Ausschlussbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Einspruch ruhen die Mitgliedsrechte. Die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Mitgliedsrechte. Ein Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen oder auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder Umlagen besteht nicht.

§ 7 Beiträge und Finanzierung

1. Der Verband finanziert seine Tätigkeit insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Zuwendungen und Fördermitteln, Spenden sowie sonstigen zulässigen Einnahmen.

2. Höhe, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Einzelheiten können in einer Beitrags- oder Finanzordnung geregelt werden.

3. Die Mitgliedsvereine melden dem Verband die zum 1. Januar des aktuellen Jahres bestehenden Pächter- und Parzellenzahlen bis spätestens zum 31. Januar desselben Jahres.

4. Für verspätete Zahlungen können Mahnkosten und Säumniszuschläge vorgesehen werden. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

5. Zur Deckung eines außergewöhnlichen, durch den regulären Haushalt nicht gedeckten Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen. Höhe und Fälligkeit der Umlage sind mit dem Beschluss festzulegen.

§ 8 Organe des Verbandes

1. Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung kann weitere beratende Gremien, Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, grundsätzlich im ersten Halbjahr, statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern beziehungsweise den von den Mitgliedsvereinen benannten Vertretern. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht, soweit sie nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind.

5. Die Mitgliedschaft im Vorstand begründet kein zusätzliches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder zur gesamten Versammlung Gäste mit beratender Stimme zulassen.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Gegenstände, über die Beschlüsse gefasst werden sollen, sind in der Tagesordnung hinreichend zu bezeichnen. Die Einladung erfolgt in Textform an die zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse.

8. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt. Der Vorstand kann bei der Einberufung zusätzlich die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen. Elektronisch teilnehmende Mitglieder sind den persönlich anwesenden Mitgliedern hinsichtlich ihrer Rede-, Antrags- und Stimmrechte gleichgestellt. Wird eine elektronische Teilnahme ermöglicht, sind in der Einladung die technischen Voraussetzungen und die Art der Ausübung der Mitgliederrechte bekannt zu geben. Eine ausschließlich virtuelle Mitgliederversammlung kann nur auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.

9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.

10. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Der Vorstand besitzt ein Vorschlagsrecht.

11. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung oder Wahl beschließen.

12. Wahlen erfolgen grundsätzlich einzeln.

13. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Erreicht bei nur einem Bewerber dieser im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl neu zu eröffnen. Bei Stimmengleichheit in einer Stichwahl ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen.

14. Eine erfolglose Kandidatur für den Vorsitz schließt eine anschließende Kandidatur für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden nicht aus.

15. Bei sonstigen Wahlen ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Bewerbern ein weiterer Wahlgang statt.

16. Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

17. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Fristgerecht eingegangene Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich in Textform bekannt zu geben und in die Tagesordnung aufzunehmen.

18. Nach Ablauf der Antragsfrist eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung beraten werden; über sie kann jedoch grundsätzlich erst in einer folgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

19. Initiativanträge zu bereits bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten können während der Mitgliederversammlung gestellt, beraten und beschlossen werden, sofern sie den angekündigten Gegenstand der Beschlussfassung nicht wesentlich erweitern.

20. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es enthält mindestens Ort beziehungsweise Form und Datum der Versammlung, die Teilnehmerzahl, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse. Wesentliche Diskussionspunkte können zusammenfassend aufgenommen werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

21. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung in Textform zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Festlegung der grundsätzlichen Ausrichtung des Verbandes;

2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;

3. die Entgegennahme des Finanzberichtes;

4. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;

5. die Entlastung des Vorstandes;

6. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

7. die Beschlussfassung über Beiträge, Umlagen und Rücklagen;

8. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

9. die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;

10. die Beschlussfassung über Ordnungen des Verbandes, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt;

11. die Beschlussfassung über Vergütungen und pauschale Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder oder andere im Auftrag des Verbandes tätige Personen;

12. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

13. die Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlussbeschlüsse;

14. die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern;

15. grundlegende Entscheidungen über den Beitritt zu oder Austritt aus anderen Verbänden und Organisationen;

16. die Wahl oder Benennung von Vertretern des Verbandes für Gremien anderer Verbände und Organisationen, soweit diese Aufgabe nicht durch Satzung oder Beschluss dem Vorstand übertragen ist;

17. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Ihm gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sowie bis zu zwei Beisitzer an.

2. In den Vorstand können nur volljährige ordentliche Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht miteinander verheiratet, verpartnert oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft verbunden sein und nicht in gerader Linie miteinander verwandt sein. Die Vorstandsmitglieder erkennen die Ziele und Zwecke des Verbandes an und verpflichten sich, diese bei der Ausübung ihres Amtes zu fördern und zu wahren.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

4. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten. Unter den Vertretenden muss sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden.

5. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur wirksamen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein volljähriges ordentliches Mitglied kommissarisch in den Vorstand berufen.

§ 12 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.

2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;

b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) die Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen und deren Unterstützung;

d) die Förderung, Unterstützung und – im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten – Koordinierung der kleingärtnerischen Fachberatung sowie der Öffentlichkeitsarbeit;

e) die Einrichtung und Koordinierung von Arbeitsgruppen;

f) die Vertretung des Verbandes gegenüber Behörden, Organisationen, Grundstückseigentümern und Vertragspartnern;

g) die Unterstützung der Mitgliedsvereine in Pacht- und Grundstücksangelegenheiten;

h) die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die dem Vorstand durch diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.

3. Der Verband kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Generalpachtverträge mit Grundstückseigentümern sowie Zwischenpachtverträge mit seinen Mitgliedsvereinen abschließen und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten wahrnehmen. Er kann die hierfür erforderlichen Verwaltungsaufgaben übernehmen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. Voraussetzung ist, dass allen amtierenden Vorstandsmitgliedern der Beschlussgegenstand mitgeteilt und Gelegenheit zur Stimmabgabe innerhalb einer angemessenen Frist gegeben wurde. Für die Beschlussfähigkeit und die erforderliche Mehrheit gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Vorstandssitzung.

§ 13 Ehrenamt, Aufwendungsersatz und Vergütung

1. Die Tätigkeiten für den Verband werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Nachgewiesene und angemessene Aufwendungen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verband entstehen, können erstattet werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Vergütungen oder pauschale Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder oder andere im Auftrag des Verbandes tätige Personen beschließen.

4. Art und Umfang solcher Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen sind im Haushaltsplan oder durch gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen.

§ 14 Kassen- und Rechnungswesen

1. Das Kassen- und Rechnungswesen des Verbandes ist entsprechend den gesetzlichen und steuerrechtlichen Anforderungen ordnungsgemäß zu führen.

2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

3. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung und Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens verantwortlich.

4. Einzelheiten, insbesondere zu Zahlungsverkehr, Belegwesen, Zeichnungsberechtigungen, Rücklagen und Haushaltsführung, können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen mit keinem Vorstandsmitglied verheiratet, verpartnert oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft verbunden sein und nicht in gerader Linie mit einem Vorstandsmitglied verwandt sein. Die Kassenprüfer dürfen auch untereinander nicht in einem der vorgenannten Näheverhältnisse stehen.

3. Die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

4. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

5. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie die zweckentsprechende Verwendung der Verbandsmittel.

6. Die Prüfung wird grundsätzlich durch beide Kassenprüfer durchgeführt. Der Schatzmeister ist den Kassenprüfern gegenüber zur Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und zur Erteilung notwendiger Auskünfte verpflichtet.

7. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

8. Gesetzlich oder aufgrund der Anerkennung als kleingärtnerisch gemeinnützige Organisation erforderliche weitergehende Prüfungen bleiben unberührt.

§ 16 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

2. Für Änderungen des Verbandszwecks gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle oder formale Änderungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht, Finanzamt oder einer zuständigen Behörde verlangt werden, sofern dadurch Zweck, Rechte der Mitglieder, Zuständigkeiten der Organe oder die innere Struktur des Verbandes nicht wesentlich verändert werden. Die Mitglieder sind über solche Änderungen unverzüglich in Textform zu informieren.

§ 17 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 18 Vermögensbindung

1. Vermögensgegenstände, die dem Verband von Mitgliedern lediglich unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurden und nicht in dessen Eigentum übergegangen sind, bleiben Eigentum des jeweiligen Mitglieds und sind von der Vermögensbindung nach diesem Paragraphen nicht erfasst.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei.

§ 19 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Regionalverbundes der kleinen Gärtner Halle/Saalekreis am 31. Oktober 2026 in Halle (Saale) beschlossen.

2. Sie tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

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